Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fernmeldegesetz 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 908/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997Bundesgesetzblatt Nr. 908 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 26Artikel eins, Paragraph 26
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Aufsichtsmaßnahmen
§ 26. (1) Bei Störungen einer Fernmeldeanlage durch eine andere Fernmeldeanlage können die Fernmeldebüros jene Maßnahmen anordnen und in Vollzug setzen, die zum Schutz der gestörten Anlage notwendig und nach den jeweiligen Umständen und unter Vermeidung überflüssiger Kosten für die in Betracht kommenden Anlagen am zweckmäßigsten sind.Paragraph 26, (1) Bei Störungen einer Fernmeldeanlage durch eine andere Fernmeldeanlage können die Fernmeldebüros jene Maßnahmen anordnen und in Vollzug setzen, die zum Schutz der gestörten Anlage notwendig und nach den jeweiligen Umständen und unter Vermeidung überflüssiger Kosten für die in Betracht kommenden Anlagen am zweckmäßigsten sind.
(2)Absatz 2,Unbefugt errichtete und betriebene Fernmeldeanlagen können ohne vorherige Androhung außer Betrieb gesetzt werden. Für sonst entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes errichtete oder betriebene Fernmeldeanlagen gilt dies nur, wenn es zur Sicherung oder Wiederherstellung eines ungestörten Fernmeldeverkehrs erforderlich ist.
Dokumentnummer
NOR12153605
Alte Dokumentnummer
N9199318288L